opencaselaw.ch

BK 2003 38

Kreispräsident Ilanz

Graubünden · 2003-10-21 · Deutsch GR
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ungetreue Geschäftsbesorgung etc. | StA Ablehnungsverfügung

Sachverhalt

aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könn- ten. Ferner ist von der Eröffnung einer Strafuntersuchung auch abzusehen, wenn bloss die Ermittlungsarbeit der Polizei kritisiert wird (Padrutt, a.a.O., mit zahlrei- chen Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde, dass die Ge- schäftsbücher gründlich überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang rügt er immer wieder, dass die Buchhaltung des Hotels A. von den Ermittlern ungenügend und unsorgfältig kontrolliert worden sei. Ausserdem fehle das Ge- schäftsbuch eines ganzen Jahres. Damit wird einerseits offenbar Kritik an die Kantonspolizei betreffend ihre Abklärungen geäussert. Gestützt darauf kann je- doch die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht als unangemes- sen oder rechtswidrig betrachtet werden; massgebend ist vielmehr, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines hinrei- chenden Tatverdachtes die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. In Be- zug darauf glaubt der Beschwerdeführer andrerseits, dass in den Geschäfts- büchern ersichtlich sei, dass Y. die von ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt habe. Aus dem Polizeibericht vom 19. März 2003 geht indes hervor, dass von der er- mittelnden Stelle der Kantonspolizei Graubünden sämtliche Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft und überdies zusätzlich Protokolle und Informatio-

6 nen vom Erbenvertreter sowie Auskünfte beim betreffenden Treuhandbüro, wel- ches die Buchhaltung des Hotels A. besorgt, eingeholt wurden. Schliesslich wurde auch Y. zu den Vorfällen protokollarisch einvernommen. Daraus erhellt, dass von der ermittelnden Stelle die notwendigen Abklärungen vorgenommen wurden, damit über die Ablehnung oder Eröffnung einer Strafuntersuchung ent- schieden werden konnte. Da sich bei den Ermittlungen nirgends ein hinreichend begründeter Tatverdacht finden liess und somit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung seitens des Ange- schuldigten erblickt werden konnten, ist die Ablehnungsverfügung der Staatsan- waltschaft zu Recht erfolgt. Der zu beurteilende Sachverhalt würde demnach nach aller Wahrscheinlichkeit für eine Anklage nicht ausreichen und es sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas än- dern könnten. Deshalb durfte auch auf weitere Einvernahmen, insbesondere auf die sämtlicher Geschwister des Beschwerdeführers, verzichtet werden. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt, dass „vieles nicht bekannt gegeben“ worden sei und er dementsprechend angeblich über die Ergebnisse der Ermitt- lungen keine Informationen bekommen habe. Damit wird vom Beschwerdeführer wohl geltend gemacht, es sei das Akteneinsichtsrecht verletzt worden. Das Un- tersuchungsverfahren ist jedoch aus Gründen der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsschutzes nach aussen hin grundsätzlich geheim (Padrutt, a.a.O., S. 149). Das Einsichtsrecht des Geschädigten kann auf sachdienliche Stellen für die Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO beschränkt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Be- schwerdeführung gegen eine Ablehnungsverfügung. Vor dem Erlass einer sol- chen Verfügung besteht für den Geschädigten jedoch kein Akteneinsichtsrecht (Padrutt, a.a.O., S. 255). Somit steht dem Anzeigeerstatter als allenfalls Geschä- digten das Recht der Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ableh- nungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu. Indes ist es möglich, während der laufenden Beschwerdefrist von zwanzig Tagen bei der Staatsan- waltschaft ein Begehren auf Akteneinsicht zu stellen. Offensichtlich wurde davon vom Beschwerdeführer bzw. von seinem damaligen Rechtsvertreter kein Ge- brauch gemacht. Andernfalls hätte nicht entgehen können, dass die Kantonspo- lizei umfangreiche Abklärungen tätigte und von ihr insbesondere auch sämtliche Umsatzstatistiken und Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft wurden. Damit wäre wohl auch für den Beschwerdeführer sichtbar gewesen, dass vorlie- gend kein Raum für die Rügen der ungenauen Abklärung der Geschäftsbücher

7 sowie der nicht sorgfältig bzw. gründlich geführten Nachforschungen bleibt. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet. 5. Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass nach Ableh- nung der Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Wiederaufnahme des Verfah- rens möglich ist. Zwar enthält Art. 81 StPO keine Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein durch eine Ablehnungsverfügung erledigtes Verfahren wie- der aufgenommen werden darf. Unbestritten ist indessen, dass einer derartigen Verfügung keine oder zumindest nur beschränkte Rechtskraft zukommt und es sich um keine res iudicata handelt, mithin eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich erfolgen kann. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur möglich, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass diese derart erheblich sind, dass eine Anklageerhebung wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Schluss zulassen, dass bei vorheriger Kenntnis dieser neuen Umstände eine Untersu- chung eröffnet worden wäre (PKG 1984, Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 162, mit Hin- weisen). Analog der Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellungsverfügung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Strafverfahren nach Ablehnung der Eröff- nung einer Strafuntersuchung – unter den erwähnten Voraussetzungen – jeder- zeit auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden. Wer die Wiederaufnahme nach einer Ablehnungsverfügung beantragt, muss bei der Staatsanwaltschaft dartun, um was für neue Tatsachen oder Beweismittel es sich handelt und dass diese im Zeitpunkt der Ablehnung dem Amt unbekannt waren (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 167 f.). Dabei hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schrei- ben vom 29. September 2003 an X. zu Recht darauf hingewiesen, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren so lange kein Raum bleibt, als die Ablehnungsverfü- gung nicht rechtskräftig geworden ist. Nach deren Rechtskraft fällt es in die Zu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft – und nicht der Beschwerdekammer – über ein Wiedererwägungsgesuch zu befinden. Dementsprechend ist vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch von X. vom 24. September 2003 nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a)

Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO;

BR 350.000) kann unter anderem gegen Verfügungen des Staatsanwaltes we-

gen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des

Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwer-

deführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend

macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstel-

lungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert

der peremptorischen Frist von zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefoch-

tenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).

Nach Art. 139 Abs. 3 StPO gilt für die Form der Beschwerdeschrift Art. 20 Abs. 1

des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen

(VVG; BR 370.500) sinngemäss; demnach hat die Beschwerdeschrift einen An-

trag und eine kurze Begründung zu enthalten.

b)

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnungsver-

fügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003. Durch die vorgeworfene Ver-

untreuung und ungetreue Geschäftsführung etc. ist der Beschwerdeführer als

Miterbe und Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, welche den Betrieb des Ho-

tels A. bezweckt, als allenfalls Geschädigter zu betrachten und demnach zur Be-

schwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde gegen die am 31. Juli 2003 mitge-

teilte, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit frühestens am 4. Au-

gust 2003 eingegangene Ablehnungsverfügung wurde gemäss Poststempel am

25. August der schweizerischen Post übergeben. Die Frist ist somit eingehalten.

Auf die im übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten, auch wenn die Be-

schwerde in zwei Teilen, wobei der eine die Adresse der Staatsanwaltschaft trägt,

bei der Beschwerdekammer eingereicht wurde. Nicht gehört werden können hin-

gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schriftstücken vom 22. und

24. September 2003, beide zusammen am 25. September 2003 der Post über-

geben, da darauf aufgrund des verspäteten Einbringens derselben nach Ablauf

der peremptorischen und somit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von zwanzig

Tagen nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wurde zu diesen Schreiben

vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer mit Brief vom 26. September 2003

an den Beschwerdeführer im Sinne einer rechtlichen Information kurz Stellung

genommen und die wesentlichen Verfahrensabläufe, insbesondere betreffend

E. 5 das Recht zur Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sowie das Aktenein-

sichtsrecht während der Beschwerdefrist, in groben Zügen erläutert.

2.

Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer Verfügungen nur

auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit prüfen. Unangemessenheit liegt

dabei vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen

vertreten werden kann (PKG 1975 Nr. 55). Geprüft wird dabei lediglich, ob die

zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten

hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.

Aufl., Chur 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durch-

führung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als

offenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen

konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare

Handlung vorliegt. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus

feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein De-

likt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. Dabei

muss auf Grund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt

aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine

Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könn-

ten. Ferner ist von der Eröffnung einer Strafuntersuchung auch abzusehen, wenn

bloss die Ermittlungsarbeit der Polizei kritisiert wird (Padrutt, a.a.O., mit zahlrei-

chen Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde, dass die Ge-

schäftsbücher gründlich überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang

rügt er immer wieder, dass die Buchhaltung des Hotels A. von den Ermittlern

ungenügend und unsorgfältig kontrolliert worden sei. Ausserdem fehle das Ge-

schäftsbuch eines ganzen Jahres. Damit wird einerseits offenbar Kritik an die

Kantonspolizei betreffend ihre Abklärungen geäussert. Gestützt darauf kann je-

doch die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht als unangemes-

sen oder rechtswidrig betrachtet werden; massgebend ist vielmehr, ob die

Staatsanwaltschaft zu Recht aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines hinrei-

chenden Tatverdachtes die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. In Be-

zug darauf glaubt der Beschwerdeführer andrerseits, dass in den Geschäfts-

büchern ersichtlich sei, dass Y. die von ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt habe.

Aus dem Polizeibericht vom 19. März 2003 geht indes hervor, dass von der er-

mittelnden Stelle der Kantonspolizei Graubünden sämtliche Jahresrechnungen

von 1994 bis 2001 überprüft und überdies zusätzlich Protokolle und Informatio-

E. 6 nen vom Erbenvertreter sowie Auskünfte beim betreffenden Treuhandbüro, wel-

ches die Buchhaltung des Hotels A. besorgt, eingeholt wurden. Schliesslich

wurde auch Y. zu den Vorfällen protokollarisch einvernommen. Daraus erhellt,

dass von der ermittelnden Stelle die notwendigen Abklärungen vorgenommen

wurden, damit über die Ablehnung oder Eröffnung einer Strafuntersuchung ent-

schieden werden konnte. Da sich bei den Ermittlungen nirgends ein hinreichend

begründeter Tatverdacht finden liess und somit keine konkreten Anhaltspunkte

für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung seitens des Ange-

schuldigten erblickt werden konnten, ist die Ablehnungsverfügung der Staatsan-

waltschaft zu Recht erfolgt. Der zu beurteilende Sachverhalt würde demnach

nach aller Wahrscheinlichkeit für eine Anklage nicht ausreichen und es sind auch

keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas än-

dern könnten. Deshalb durfte auch auf weitere Einvernahmen, insbesondere auf

die sämtlicher Geschwister des Beschwerdeführers, verzichtet werden. Die Be-

schwerde ist somit abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer rügt, dass „vieles nicht bekannt gegeben“

worden sei und er dementsprechend angeblich über die Ergebnisse der Ermitt-

lungen keine Informationen bekommen habe. Damit wird vom Beschwerdeführer

wohl geltend gemacht, es sei das Akteneinsichtsrecht verletzt worden. Das Un-

tersuchungsverfahren ist jedoch aus Gründen der Unschuldsvermutung und des

Persönlichkeitsschutzes nach aussen hin grundsätzlich geheim (Padrutt, a.a.O.,

S. 149). Das Einsichtsrecht des Geschädigten kann auf sachdienliche Stellen für

die Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 139 Abs.

1 StPO beschränkt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Be-

schwerdeführung gegen eine Ablehnungsverfügung. Vor dem Erlass einer sol-

chen Verfügung besteht für den Geschädigten jedoch kein Akteneinsichtsrecht

(Padrutt, a.a.O., S. 255). Somit steht dem Anzeigeerstatter als allenfalls Geschä-

digten das Recht der Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ableh-

nungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu. Indes ist es möglich,

während der laufenden Beschwerdefrist von zwanzig Tagen bei der Staatsan-

waltschaft ein Begehren auf Akteneinsicht zu stellen. Offensichtlich wurde davon

vom Beschwerdeführer bzw. von seinem damaligen Rechtsvertreter kein Ge-

brauch gemacht. Andernfalls hätte nicht entgehen können, dass die Kantonspo-

lizei umfangreiche Abklärungen tätigte und von ihr insbesondere auch sämtliche

Umsatzstatistiken und Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft wurden.

Damit wäre wohl auch für den Beschwerdeführer sichtbar gewesen, dass vorlie-

gend kein Raum für die Rügen der ungenauen Abklärung der Geschäftsbücher

E. 7 sowie der nicht sorgfältig bzw. gründlich geführten Nachforschungen bleibt. Die

Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet.

5.

Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass nach Ableh-

nung der Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Wiederaufnahme des Verfah-

rens möglich ist. Zwar enthält Art. 81 StPO keine Bestimmung, unter welchen

Voraussetzungen ein durch eine Ablehnungsverfügung erledigtes Verfahren wie-

der aufgenommen werden darf. Unbestritten ist indessen, dass einer derartigen

Verfügung keine oder zumindest nur beschränkte Rechtskraft zukommt und es

sich um keine res iudicata handelt, mithin eine Wiederaufnahme des Verfahrens

grundsätzlich erfolgen kann. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur möglich, sofern

neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Dabei ist es aber nicht erforderlich,

dass diese derart erheblich sind, dass eine Anklageerhebung wahrscheinlich ist.

Vielmehr genügt es, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Schluss

zulassen, dass bei vorheriger Kenntnis dieser neuen Umstände eine Untersu-

chung eröffnet worden wäre (PKG 1984, Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 162, mit Hin-

weisen). Analog der Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellungsverfügung

gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Strafverfahren nach Ablehnung der Eröff-

nung einer Strafuntersuchung – unter den erwähnten Voraussetzungen – jeder-

zeit auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden. Wer die

Wiederaufnahme nach einer Ablehnungsverfügung beantragt, muss bei der

Staatsanwaltschaft dartun, um was für neue Tatsachen oder Beweismittel es sich

handelt und dass diese im Zeitpunkt der Ablehnung dem Amt unbekannt waren

(vgl. Padrutt, a.a.O., S. 167 f.). Dabei hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schrei-

ben vom 29. September 2003 an X. zu Recht darauf hingewiesen, dass für ein

Wiederaufnahmeverfahren so lange kein Raum bleibt, als die Ablehnungsverfü-

gung nicht rechtskräftig geworden ist. Nach deren Rechtskraft fällt es in die Zu-

ständigkeit der Staatsanwaltschaft – und nicht der Beschwerdekammer – über

ein Wiedererwägungsgesuch zu befinden. Dementsprechend ist vorliegend auf

das Wiedererwägungsgesuch von X. vom 24. September 2003 nicht einzutreten.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2003 wird nicht ein- getreten.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 38 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Jegen, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2003, mitgeteilt am 31. Juli 2003, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 23. Januar 2002 reichte X. bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen Y. Strafanzeige wegen mehrerer Vermögensdelikte ein, namentlich wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und Betrug. Anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2002 bei der Kantonspolizei Graubünden substanti- ierte der Anzeigeerstatter seine Vorwürfe; demnach beschuldigt X. seinen Bruder Y. im Wesentlichen, dieser habe als Geschäftsführer des Hotels A. ab dem Ge- schäftsjahr 1999 keine Buchhaltungsabschlüsse mehr vorgelegt, Urkunden un- terdrückt, verschiedene Bilder beiseite geschafft und durch Misswirtschaft den Betrieb gewollt „herunter“ gewirtschaftet. Ausserdem machte X. in seinem Schreiben vom 9. April 2002 an die Kantonspolizei zusammenfassend weiter gel- tend, dass sein Bruder Y. versuche, sich mit unübersichtlichen taktischen Manö- vern im Erbnachlass zu bevorteilen. B. Die Kantonspolizei führte die Ermittlungen in Bezug auf die vorge- worfenen Tatbestände und meldete ihre Ergebnisse der Staatsanwaltschaft mit ausführlichem Bericht vom 19. März 2003. In der Folge erliess die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 81 StPO am 30. Juli 2003 eine Ablehnungsverfügung in Sachen der Strafanzeige des X. gegen Y.. Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung wurde damit begründet, dass die geführten polizeilichen Ab- klärungen keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass Y. einen Straftatbestand erfüllt haben könnte. In Bezug auf die geltend gemachten Tatbestände der unge- treuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung und der Unterdrückung von Ur- kunden hätten sich keine Anhaltspunkte ermitteln lassen, die auf einen Tatver- dacht hätten schliessen lassen können. C. Gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003, mitgeteilt am 31. Juli 2003, erhob X. mit undatiertem, gemäss Post- stempel am 25. August 2003 aufgegebenem Schreiben bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit und Unterlassen einer genauen Abklärung betreffend die Buch- haltung des Hotels A.; diesem Schreiben beiliegend befand sich ein weiteres (an die Staatsanwaltschaft adressiertes) Schriftstück mit Datum vom 21. August 2003, in welchem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ablehnungs- verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Verzeigten beantragt und die Beschwerdegründe näher umschrieben wurden. Danach macht X. hauptsächlich geltend, dass sich die Kantonspolizei wenig bemüht habe, gründlich nachzuforschen, obwohl Y. seine Geschwister hintergehe und sich das Hotel A. wegen diesem in einem desolaten Zustand befinde. Darum for-

3 dere er, dass die Geschäftsbücher und geschäftlichen Abwicklungen der letzten Jahre überprüft würden. Ausserdem fehle das Geschäftsbuch eines ganzen Jah- res und es seien Gelder vorhanden gewesen, die plötzlich verschwunden seien. Ferner sei vieles nicht bekannt gegeben worden und die Kantonspolizei habe es unterlassen, seine Geschwister zu befragen. D. In der Folge gab das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich bis 16. September 2003 vernehmen zu lassen. Ebenso gelangte es an Y., eine allfällige Beschwerdeantwort innert gleicher Frist einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2003, über- bracht am 1. September 2003, beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung; Y. hingegen reichte keine Beschwerdeantwort ein. Davon setzte die Kanzlei des Kantonsgerichtes von Graubünden den Beschwerdeführer X. am 19. September 2003 in Kenntnis mit der zusätzlichen Information, dass nun der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Mit Briefen vom 22. Und 24. September 2003, der Post über- geben am 25. September 2003, beschwerte sich X. über den Brief der Kanzlei des Kantonsgerichtes vom 19. September 2003 betreffend den Abschluss des Schriftenwechsels und über die Staatsanwaltschaft bezüglich des Zeitpunktes des Erlasses der Ablehnungsverfügung. Des Weiteren ersuchte X. die Staatsan- waltschaft mit einem weiteren Schreiben (datiert vom 24. September 2003, ver- sehen mit Poststempel vom 25. September 2003), ihren Entscheid über die Ab- lehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung „neu zu überdenken und rück- gängig zu machen.“ Die Staatsanwaltschaft informierte X. mit Schreiben vom 29. September 2003 (welches der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu- sammen mit dem Gesuch am 6. Oktober 2003 überbracht wurde), dass auf das (sinngemässe) Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten werden könne, da eine Wiederaufnahme nur im Falle eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich sei; die Ablehnungsverfügung sei aber aufgrund ihrer Anfechtung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden noch nicht rechts- kräftig. E. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, den Rechtsschriften sowie der Korrespondenz wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann unter anderem gegen Verfügungen des Staatsanwaltes we- gen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert der peremptorischen Frist von zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefoch- tenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach Art. 139 Abs. 3 StPO gilt für die Form der Beschwerdeschrift Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) sinngemäss; demnach hat die Beschwerdeschrift einen An- trag und eine kurze Begründung zu enthalten. b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003. Durch die vorgeworfene Ver- untreuung und ungetreue Geschäftsführung etc. ist der Beschwerdeführer als Miterbe und Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, welche den Betrieb des Ho- tels A. bezweckt, als allenfalls Geschädigter zu betrachten und demnach zur Be- schwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde gegen die am 31. Juli 2003 mitge- teilte, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit frühestens am 4. Au- gust 2003 eingegangene Ablehnungsverfügung wurde gemäss Poststempel am

25. August der schweizerischen Post übergeben. Die Frist ist somit eingehalten. Auf die im übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten, auch wenn die Be- schwerde in zwei Teilen, wobei der eine die Adresse der Staatsanwaltschaft trägt, bei der Beschwerdekammer eingereicht wurde. Nicht gehört werden können hin- gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schriftstücken vom 22. und

24. September 2003, beide zusammen am 25. September 2003 der Post über- geben, da darauf aufgrund des verspäteten Einbringens derselben nach Ablauf der peremptorischen und somit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von zwanzig Tagen nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wurde zu diesen Schreiben vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer mit Brief vom 26. September 2003 an den Beschwerdeführer im Sinne einer rechtlichen Information kurz Stellung genommen und die wesentlichen Verfahrensabläufe, insbesondere betreffend

5 das Recht zur Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sowie das Aktenein- sichtsrecht während der Beschwerdefrist, in groben Zügen erläutert. 2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer Verfügungen nur auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit prüfen. Unangemessenheit liegt dabei vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (PKG 1975 Nr. 55). Geprüft wird dabei lediglich, ob die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durch- führung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein De- likt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. Dabei muss auf Grund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könn- ten. Ferner ist von der Eröffnung einer Strafuntersuchung auch abzusehen, wenn bloss die Ermittlungsarbeit der Polizei kritisiert wird (Padrutt, a.a.O., mit zahlrei- chen Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde, dass die Ge- schäftsbücher gründlich überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang rügt er immer wieder, dass die Buchhaltung des Hotels A. von den Ermittlern ungenügend und unsorgfältig kontrolliert worden sei. Ausserdem fehle das Ge- schäftsbuch eines ganzen Jahres. Damit wird einerseits offenbar Kritik an die Kantonspolizei betreffend ihre Abklärungen geäussert. Gestützt darauf kann je- doch die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht als unangemes- sen oder rechtswidrig betrachtet werden; massgebend ist vielmehr, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines hinrei- chenden Tatverdachtes die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. In Be- zug darauf glaubt der Beschwerdeführer andrerseits, dass in den Geschäfts- büchern ersichtlich sei, dass Y. die von ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt habe. Aus dem Polizeibericht vom 19. März 2003 geht indes hervor, dass von der er- mittelnden Stelle der Kantonspolizei Graubünden sämtliche Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft und überdies zusätzlich Protokolle und Informatio-

6 nen vom Erbenvertreter sowie Auskünfte beim betreffenden Treuhandbüro, wel- ches die Buchhaltung des Hotels A. besorgt, eingeholt wurden. Schliesslich wurde auch Y. zu den Vorfällen protokollarisch einvernommen. Daraus erhellt, dass von der ermittelnden Stelle die notwendigen Abklärungen vorgenommen wurden, damit über die Ablehnung oder Eröffnung einer Strafuntersuchung ent- schieden werden konnte. Da sich bei den Ermittlungen nirgends ein hinreichend begründeter Tatverdacht finden liess und somit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung seitens des Ange- schuldigten erblickt werden konnten, ist die Ablehnungsverfügung der Staatsan- waltschaft zu Recht erfolgt. Der zu beurteilende Sachverhalt würde demnach nach aller Wahrscheinlichkeit für eine Anklage nicht ausreichen und es sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas än- dern könnten. Deshalb durfte auch auf weitere Einvernahmen, insbesondere auf die sämtlicher Geschwister des Beschwerdeführers, verzichtet werden. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt, dass „vieles nicht bekannt gegeben“ worden sei und er dementsprechend angeblich über die Ergebnisse der Ermitt- lungen keine Informationen bekommen habe. Damit wird vom Beschwerdeführer wohl geltend gemacht, es sei das Akteneinsichtsrecht verletzt worden. Das Un- tersuchungsverfahren ist jedoch aus Gründen der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsschutzes nach aussen hin grundsätzlich geheim (Padrutt, a.a.O., S. 149). Das Einsichtsrecht des Geschädigten kann auf sachdienliche Stellen für die Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO beschränkt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Be- schwerdeführung gegen eine Ablehnungsverfügung. Vor dem Erlass einer sol- chen Verfügung besteht für den Geschädigten jedoch kein Akteneinsichtsrecht (Padrutt, a.a.O., S. 255). Somit steht dem Anzeigeerstatter als allenfalls Geschä- digten das Recht der Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ableh- nungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu. Indes ist es möglich, während der laufenden Beschwerdefrist von zwanzig Tagen bei der Staatsan- waltschaft ein Begehren auf Akteneinsicht zu stellen. Offensichtlich wurde davon vom Beschwerdeführer bzw. von seinem damaligen Rechtsvertreter kein Ge- brauch gemacht. Andernfalls hätte nicht entgehen können, dass die Kantonspo- lizei umfangreiche Abklärungen tätigte und von ihr insbesondere auch sämtliche Umsatzstatistiken und Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft wurden. Damit wäre wohl auch für den Beschwerdeführer sichtbar gewesen, dass vorlie- gend kein Raum für die Rügen der ungenauen Abklärung der Geschäftsbücher

7 sowie der nicht sorgfältig bzw. gründlich geführten Nachforschungen bleibt. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet. 5. Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass nach Ableh- nung der Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Wiederaufnahme des Verfah- rens möglich ist. Zwar enthält Art. 81 StPO keine Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein durch eine Ablehnungsverfügung erledigtes Verfahren wie- der aufgenommen werden darf. Unbestritten ist indessen, dass einer derartigen Verfügung keine oder zumindest nur beschränkte Rechtskraft zukommt und es sich um keine res iudicata handelt, mithin eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich erfolgen kann. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur möglich, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass diese derart erheblich sind, dass eine Anklageerhebung wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Schluss zulassen, dass bei vorheriger Kenntnis dieser neuen Umstände eine Untersu- chung eröffnet worden wäre (PKG 1984, Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 162, mit Hin- weisen). Analog der Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellungsverfügung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Strafverfahren nach Ablehnung der Eröff- nung einer Strafuntersuchung – unter den erwähnten Voraussetzungen – jeder- zeit auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden. Wer die Wiederaufnahme nach einer Ablehnungsverfügung beantragt, muss bei der Staatsanwaltschaft dartun, um was für neue Tatsachen oder Beweismittel es sich handelt und dass diese im Zeitpunkt der Ablehnung dem Amt unbekannt waren (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 167 f.). Dabei hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schrei- ben vom 29. September 2003 an X. zu Recht darauf hingewiesen, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren so lange kein Raum bleibt, als die Ablehnungsverfü- gung nicht rechtskräftig geworden ist. Nach deren Rechtskraft fällt es in die Zu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft – und nicht der Beschwerdekammer – über ein Wiedererwägungsgesuch zu befinden. Dementsprechend ist vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch von X. vom 24. September 2003 nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2003 wird nicht ein- getreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: